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Neues zur Weitersendung von TV-Programmen und zu Online-Videorekordern

IT-RechtMag. Dr. Thomas Rainer SchmittjusIT 2021/3jusIT 2021, 15 Heft 1 v. 25.2.2021

Mit einer rezenten Entscheidung vom September 202011OGH 22. 9. 2020, 4 Ob 149/20w (OTT-Dienste), EvBl-LS 2020/157, 999 (Brenn) = MR 2020, 307 (Korn) = MR 2020, 307 (Walter). nahm sich der OGH erneut der sog "Kabelweitersendung" (auch: "Kabelweiterleitung") nach § 59a UrhG sowie den damit zusammenhängenden, weiteren Bestimmungen des UrhG an. Die Entscheidung enthält einige allgemeingültige, über den konkreten Anlass hinauswirkende Aussagen, die zur näheren Analyse und Beleuchtung einladen.22Diese Darstellung gibt lediglich die persönlichen Ansichten des Autors wieder. Sie bietet aber auch neue Erkenntnisse zum Thema Online-Videorekorder. Nach der detaillierten Darstellung von Sachverhalt und Entscheidungsbegründung werden insb die Lizenzierungspraxis sowie dogmatische Grundlagen der Kabelweitersendung näher beleuchtet, dies auch unter Berücksichtigung der Online-SatCab-RL,33Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates, ABl L 2019/130, 91. Für einen Kurzüberblick zur Online-SatCab-RL vgl Staudegger, Die Realisierung des Digitalen Binnenmarkts - aktuelle Entwicklungen des IT-Rechts im Überblick, jusIT 2019/62, 173 (176 f). deren Umsetzungsfrist sich dem Ende zuneigt.44Die Online-SatCab-RL ist bis zum 7. Juni 2021 umzusetzen.

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