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OLG Innsbruck: Kein immaterieller Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art 9 DSGVO, wenn keine (erhebliche) Gefühlsbeeinträchtigung vorliegt

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Christian WirthensohnjusIT 2020/57jusIT 2020, 163 Heft 4 v. 24.8.2020

VO (EU) 2016/679 : Art 9, 82

DSG: § 29

AEUV: Art 267

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