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BVwG: Speicherdauer für Bonitätsdaten

Datenschutz & E-Government JudikaturBVwGBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2020/28jusIT 2020, 79 Heft 2 v. 27.4.2020

VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f, Art 17 Abs 1 lit a und lit d, Art 21

GewO: § 152

Die Verarbeitung von Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle durch die Kreditauskunftei ist notwendig und rechtmäßig, auch vor dem Hintergrund, dass es der EU-Verordnungsgesetzgeber für erforderlich sieht, das Risiko von Forderungen anhand eines zumindest fünfjährigen Beobachtungszeitraums vergangener Zahlungsausfälle abzuschätzen.

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