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Datenschutzrechtliche Überlegungen zur Übergangsbestimmung des § 69 Abs 4 DSG

Datenschutz & E-GovernmentMag. Thorsten HolzerjusIT 2020/8jusIT 2020, 30 Heft 1 v. 17.2.2020

Beim Übergang von einer alten zu einer neuen Rechtslage tritt regelmäßig das Problem des zeitlichen Geltungsbereiches von Gesetzen in den Vordergrund. Um diesem adäquat zu begegnen, bedient sich der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen, die meist eine Fortgeltung der materiellen Bestimmungen der alten Rechtslage für jene Fälle vorsehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage noch anhängig sind. Der gegenständliche Beitrag widmet sich dabei den Übergangsbestimmungen im Datenschutzrecht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des DSG und der DS-GVO.

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