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BVwG: Sachverständige sind zumindest gemeinsam Verantwortliche

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2019/56jusIT 2019, 162 Heft 4 v. 23.8.2019

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7, Art 4 Z 8, Artt 26, 28, Art 55 Abs 3

GOG: §§ 83 ff

Gerichtlich beeidete Sachverständige sind zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DS-GVO zu betrachten, weil sie selbständig und eigenverantwortlich über wesentliche Aspekte der Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.

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