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OGH: Einseitig erklärter Formvorbehalt in einem E-Mail-Disclaimer

IT-Recht JudikaturOGHBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2019/34jusIT 2019, 93 Heft 3 v. 24.6.2019

ABGB: §§ 864a, 884, 914

ECG: § 12

Im vorvertraglichen Bereich kann jede Partei einseitig Formerfordernisse festlegen, und zwar sowohl für Erklärungen des Gegners (zB Schriftform für die Annahme des Anbots) als auch für eigene Erklärungen (hier: Wirksamkeit einer per E-Mail abgegebenen Erklärung erst nach schriftlicher Bestätigung). Im zweiten Fall gibt sie zu erkennen, dass ihr vor Einhaltung der Form der endgültige Bindungswille fehlt.

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