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DSB: Aufbewahrungsfrist für Bewerberdaten

Datenschutz & E-Government JudikaturDSBBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2019/16jusIT 2019, 39 Heft 1 v. 20.2.2019

VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit e, Art 17 Abs 3 lit e

GlBG: § 17 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1, § 29 Abs 1

Die Speicherung von Bewerberdaten ist für die Dauer von sieben Monaten ab Eingang der Bewerbung gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig.

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