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Die Pflichten des Verantwortlichen nach der DS-GVO

Datenschutz & E-GovernmentMag. Jessica WagnerjusIT 2017/63jusIT 2017, 144 Heft 4 v. 23.8.2017

Der Verantwortliche ist - als "Herr der Daten" - für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Pflichten verantwortlich. Durch die Datenschutz-Grundverordnung11Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO), ABl L 2016/119, 1. (DS-GVO), die am 25. 5. 2018 wirksam wird, wurden mehrere neue Pflichten für den Verantwortlichen geschaffen. Andere Verpflichtungen hingegen wurden, wenn man diese mit den Pflichten nach dem DSG 200022Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl I 165/1999 idF BGBl I 132/2015. vergleicht, nur erweitert bzw überarbeitet oder sind unverändert geblieben. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die allgemeinen neuen und "alten" Pflichten des Verantwortlichen.

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