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BVwG: Keine Nachholung der Vorlage des Auskunftsbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Datenschutz & E-Government JudikaturBVwGBearbeiter: Alexander FlendrovskyjusIT 2017/16jusIT 2017, 41 Heft 1 v. 22.2.2017

DSG 2000: §§ 26, 27, 31 Abs 1, 2, 3, 4

AVG: § 13 Abs 3, § 66 Abs 4

Gem § 31 Abs 4 DSG 2000 ist einer Beschwerde nach § 31 Abs 1 DSG 2000 das zugrunde liegende Auskunftsbegehren anzuschließen. Fehlt es, ist nach § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Wird diesem nicht entsprochen, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Ein nachträgliches Vorlegen des Auskunftsbegehrens im Verfahren vor dem BVwG ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

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