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Die Einordnung von Bilddaten erkennbarer Personen im Datenschutzrecht. Eine Replik auf Knyrim, Bilddaten: immer sensibel?, jusIT 2016/102, 235

Datenschutz & E-GovernmentDatenschutz-Grundverordnung ante portasAssoz. Prof. Mag. Dr. Christian BergauerjusIT 2016/103jusIT 2016, 241 Heft 6 v. 21.12.2016

In seinem Beitrag zur Frage der datenschutzrechtlichen Einordnung von Bilddaten in diesem Heft 102, 135, regt Knyrim ausdrücklich zur weiteren Diskussion an. Dieser Aufruf wird gern aufgegriffen, um einige weiterführende Gedanken zu dieser nach wie vor noch ungeklärten Problematik anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die DS-GVO11Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR), ABl L 2016/119, 1. bereits in Kraft getreten ist und ab 25. 5. 2018 unmittelbar anwendbar sein wird, werden die folgenden Ausführungen auch die Regelungen und Wertungen der DS-GVO berücksichtigen.

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