StGB: §§ 26, 207a Abs 3
StPO: § 113 Abs 4, § 115 Abs 1 Z 3 und Abs 2
Ein Mobiltelefon, das zum sog "Sexting" (hier: Besitz von via WhatsApp erhaltenem kinderpornografischen Material) diente, stellt dann keinen für die nachträgliche Einziehung nach § 26 StGB tauglichen Gegenstand mehr dar, wenn dessen Besitzer die ungebeten erhaltene und iSd § 207a Abs 3 StGB tatbildliche Videosequenz unverzüglich in einer Gründlichkeit entfernt hat, die ein Aufrufen der gelöschten Daten selbst unter Zuhilfenahme zweier forensischer Wiederherstellungsprogramme nicht mehr zulässt.