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VwG Wien: Hausverwaltung ist Auftraggeber einer Videoüberwachung zur Gewinnung von Beweismitteln für ein Kündigungsverfahren

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Alexander FlendrovskyjusIT 2016/37jusIT 2016, 80 Heft 2 v. 20.4.2016

DSG 2000: § 4 Z 4, § 4 Z 5, §§ 17, 50a, 50c, 50d, 52 Abs 2 Z 1, § 52 Abs 2 Z 4

VStG: §§ 5, 7, 9 Abs 1, § 19

Die Geschäftsführer einer mit der Hausverwaltung betrauten GmbH sind verwaltungsstrafrechtlich für die Verletzung der Melde- und Kennzeichnungspflicht einer von einem Berufsdetektiv durchgeführten Videoüberwachung verantwortlich, die der Gewinnung von Beweismitteln für die Kündigung eines Mieters im verwalteten Haus dient. Ein relevanter Rechtsirrtum ist in einem solchen Fall auszuschließen.

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