GOG: § 89c Abs 5 Z 3, § 89c Abs 6
Kredit- und Finanzinstitute sind - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Justiz - zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet.Sieht ein solches Institut von der Nutzung des ERV ab und bringt eine Eingabe in Papierform (hier: Grundbuchsgesuch) im Postweg ein, verletzt es eine zwingend einzuhaltende Formvorschrift. Dies führt zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens und beim Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe.