ECG: §§ 16, 18 Abs 4
MedienG: § 31
Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 18 Abs 4 ECG genügt Glaubhaftmachung hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung, und zwar in der Form, dass eine Verurteilung nicht gänzlich auszuschließen ist.