B-VG: Art 7 Abs 1, Art 18 Abs 1
AVG: § 13 Abs 2 und Abs 5, § 33 Abs 3
1. Beschränkungen des elektronischen Verkehrs mit Behörden und die Festlegung von Amtsstunden sind keine Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. Daher liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor.