DSG § 26
VwGG § 28 Abs 1 Z 4
Die Revisionswerberin kann durch den angefochtenen Bescheid nicht im Recht, nicht wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft iSd §§ 26 ff DSG 2000 "bestraft zu werden", verletzt sein, weil dieser nicht über eine Bestrafung der Revisionswerberin abspricht; vielmehr handelt es sich um einen Feststellungsbescheid.