GOG: § 89c Abs 5 und 6
ERV: § 10 Abs 3
1. Die in § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 26/2012 genannten ERV-TeilnehmerInnen müssen den Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchsverfahren - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zwingend verwenden. Die technischen Möglichkeiten zur Einbringung im ERV sind im Grundbuchsverfahren gegeben.