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OGH: Zur verpflichtenden Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchsverfahren

IT-Recht JudikaturOGHBearbeiterin: Elisabeth GrünjusIT 2014/81jusIT 2014, 171 Heft 5 v. 21.10.2014

GOG: § 89c Abs 5 und 6

ERV: § 10 Abs 3

1. Die in § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 26/2012 genannten ERV-TeilnehmerInnen müssen den Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchsverfahren - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zwingend verwenden. Die technischen Möglichkeiten zur Einbringung im ERV sind im Grundbuchsverfahren gegeben.

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