AVG: §§ 13, 71 Abs 1 Z 1
Wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt, liegt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.