UrhG: §§ 16, 18a, 81 Abs 1
1. Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder, Lichtbild- oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Urhebers bzw Leistungsschutzberechtigten nach § 18a UrhG.