"Anbieter von Mediendiensten auf Abruf" haben gem § 9 Abs 1 AMD-G1 ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der zuständigen Regulierungsbehörde, dh der KommAustria, anzuzeigen. Diese Meldepflicht im Umfang der gesetzlichen Vorgaben nach § 9 Abs 2 AMD-G iVm §§ 10, 11 AMD-G ist durch Verwaltungsstrafen sanktioniert. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen eines "audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf" ebenso erörtert werden, wie daraus resultierende Konsequenzen für zahlreiche Online-Videoportale.