UrhG §§ 1, 40a
1. Ob ein Produkt ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, ist eine Rechtsfrage. Ein hierfür notwendiges Tatsachensubstrat ist über ein Sachverständigengutachten zu erheben.
2. Für einen Schutz als Computerprogramm ist eine Befehlsfolge nach den Regeln einer Programmiersprache zur individuellen Problemlösung und eine individuelle Datenstruktur erforderlich.