ABGB §§ 918, 922, 1167, 1168
1. Wird aus einem bereits bestehenden Softwareprodukt (Standardsoftware) mit erheblichem Aufwand eine an die besonderen Bedürfnisse der Erwerberin angepasste Individualsoftware hergestellt, liegt ein Werkvertrag vor.
ABGB §§ 918, 922, 1167, 1168
1. Wird aus einem bereits bestehenden Softwareprodukt (Standardsoftware) mit erheblichem Aufwand eine an die besonderen Bedürfnisse der Erwerberin angepasste Individualsoftware hergestellt, liegt ein Werkvertrag vor.