RL 2005/29/EG : Art 15 Abs 2; Z 31 Anh I
UWG: § 1a; Z 31 Anh
Die UGP-RL (RL 2005/29/EG ) will die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schützen, indem unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern verboten werden. Insb verbietet Z 31 Anh I UGP-RL den Unternehmen, den fälschlichen Eindruck zu erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil erlangen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.