RL 95/46/EG : Art 28 Abs 1 UAbs 2
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art 28 Abs 1 UAbs 2 der Datenschutz-RL verstoßen, indem sie nicht alle Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die in Österreich bestehende Rechtslage in Bezug auf die Datenschutzkommission dem Kriterium der Unabhängigkeit genügt. Im Einzelnen erfolgt der Verstoß dadurch, dass