EuGVVO: Art 5 Nr 3, 31
MSchG: § 10 Abs 1, § 10a
1. Bei (behaupteten) Markenrechtseingriffen im Internet genügt für die Zuständigkeit des Registerstaates die - regelmäßig gegebene - Abrufbarkeit der Website und die Behauptung des Klägers, dass dadurch Markenrechte verletzt worden seien; ein besonderer Bezug der Eingriffshandlung oder der sonstigen Geschäftstätigkeit des belangten Unternehmens zu diesem Staat ist nicht erforderlich.