Am 5. 7. 2012 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in einer im Konsens angenommenen Resolution bestätigt, dass Menschenrechte offline wie online gelten. Die formale Festschreibung der Erweiterung des menschenrechtlichen Pflichtenheftes der Staaten war überfällig, wenn sie auch an der Rechtslage wenig ändert. In Form und Grundgehalt sinnvoll und angesichts des Konsenscharakters der Annahme auch nicht differenzierter formulierbar, lässt die Resolution doch viele Fragen offen. Insb geht sie nicht auf die menschenrechtlich unterlegten Grenzen staatlicher Versuche ein, die Internetfreiheit zu beschränken: Gesetzmäßigkeit und Vorhersehbarkeit, Legitimität und Verhältnismäßigkeit der Regelungen. Indes unterstreicht die Resolution die Bedeutung der Universalität und Offenheit des Internets, des Zugangs und der internationalen Kooperation zur Sicherstellung nachhaltiger technologischer Entwicklung. Implizit schützt der Menschenrechtsrat damit zentrale Architekturprinzipien des Internets. Das Bekenntnis zur Technologieneutralität der Menschenrechte darf nicht zur Neutralisierung menschenrechtlicher Debatten dienen: Vielmehr muss in einem nächsten Schritt die internationale Gemeinschaft nun das Bekenntnis zur Geltung der Menschenrechte im Internet operationalisieren. Dies kann nur im Rahmen einer Debatte über die völkerrechtlichen Grenzen staatlichen Handelns geschehen, wobei im Entstehen begriffene völkerrechtliche Pflichten für Staaten hinsichtlich der Funktionalität, Stabilität und Integrität des Internets als zentrale Leitlinien dienen können.