Erstmals wird im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch nun auch § 51 DSG 2000 mit Stand "Mai 2012" kommentiert. Der Autor Farsam Salimi widmet sich dabei umfangreich in 85 Randzahlen der einzigen gerichtlichen Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes 2000. Der unter der Deliktsbezeichnung "Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht" stehende § 51 DSG 2000 wurde durch die DSG-Novelle 2010 und der damit einhergehenden Aufwertung dieser Bestimmung regelrecht aus seinem Schlaf gerissen. Nachfolgend sind beispielhaft einige Punkte hervorgehoben, die bezüglich der Ausführungen des Autors Anlass zu weiterführenden Überlegungen bieten könnten.