DSG 2000: § 4 Z 4 und Z 5, § 9 Z 3 und Z 9
1. Die Dienstleistereigenschaft bleibt auch dann erhalten, wenn der Dienstleister zur Herstellung des ihm aufgetragenen Werkes nicht nur Daten verwendet, die ihm vom Auftraggeber überlassen wurden, sondern auch dann, wenn er für die Zwecke seines Auftrages Daten bei Dritten ermittelt. Dies gilt auch schon für die Rechtslage vor der DSG-Novelle 2010.