Der EuGH hat in der Entscheidung UsedSoft wesentliche Aussagen zum Handel mit sog "Gebrauchtsoftware" getätigt und dessen Zulässigkeit auch Grenzen gesteckt. Er hat dabei über das unionsrechtlich normierte Urheberrecht hinaus maßgebliche Bereiche des allgemeinen Zivilrechts behandelt. Die Entscheidung erfordert nicht zuletzt deshalb eine intensivere Bearbeitung, als dies im Rahmen einer bloßen Anmerkung möglich wäre.