Österreichische Datenschutzkommission
1. Verpflichtung zur Löschung von Investorenwarnungen
Sachverhalt:
K121.746/0002-DSK/2012,18. 1. 2012
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) sich geweigert habe, eine die Beschwerdeführerin betreffende und auf der Website www.fma.gv.at öffentlich abrufbare Investorenwarnung (gem § 92 Abs 11 WAG 2007) zu löschen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Investorenwarnung sei ein Überprüfungsverfahren beantragt und von der Beschwerdegegnerin mit Bescheid abschlägig entschieden worden. Diesbezüglich seien Beschwerden beim VfGH und VwGH anhängig. Die Daten auf besagter Website seien objektiv unrichtig, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine Wertpapierdienstleistungen anbiete und auch gewisse gesellschaftsrechtliche Verbindungen falsch dargestellt würden. Das Löschungsbegehren (in eventu Richtigstellungsbegehren) aus April 2011 sei im Juni 2011 mit der Begründung abgelehnt worden, wie bereits im ergangenen Bescheid dargelegt bestehe keine Rechtsgrundlage für die Entfernung der Warnmeldung, darüber hinaus habe man sich auf den Dokumentationszweck gem § 22 Abs 4 FMABG berufen.