StGB § 111 Abs 1
StPO idF vor 2008: § 36 Abs 3, § 38
1. Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt "Ehre".
StGB § 111 Abs 1
StPO idF vor 2008: § 36 Abs 3, § 38
1. Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt "Ehre".