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Stephan Keiler/Christoph Bezemek, leg cit. Leitfaden für juristisches Zitieren. Wien 2009. ISBN: 978-3-211-78244-6. 98 Seiten. EUR 12,95.

RezensionenElisabeth StaudeggerjusIT 2009/59jusIT 2009, 123 Heft 3 v. 30.6.2009

Stephan Keiler und Christoph Bezemek wagen den von ihnen im Vorwort selbst als "beinah häretisch" bezeichneten Versuch, gegen die AZR an- und aufzutreten und schränken ihr Anliegen sofort auf "Vorschläge für eine zweckmäßige Zitiergestaltung" ein, ohne an allgemein akzeptierten Regeln zur Bildung von Abkürzungen rütteln oder diese wiederholen zu wollen. Oberstes Ziel ist dabei, die "Kommunikation zwischen dem Autor und dem Leser" zu vereinfachen - oder schlicht: die mühelose Auffindbarkeit der zitierten Fundstellen sicherzustellen (Rn 1 f). Um dieses Ziel zu erreichen, empfehlen die Autoren gleich vorweg, sich an der in einschlägigen, frei zugänglichen oder sogar amtlichen Datenbanken wie insb RIS und EUR-Lex üblichen Schreibweise zu orientieren (Rn 5 f). Eng mit der Nutzung der IKT ist die allgemeine Empfehlung verbunden, ein Datum stets ggf mit führenden Nullen anzugeben (Rn 9). Auf insgesamt 80 Seiten werden, geordnet in "National", "Europa/International", "Literatur" und "Online-Quellen" detaillierte Hinweise zur Bildung von Zitaten formuliert. Fürchtet man nun, mit samt und sonders neuen Regeln konfrontiert zu werden, tritt schon sehr bald Beruhigung ein. Auch Keiler/Bezemek kommen nicht umhin, zB nationale Normenzitate in der üblichen und längst gewohnten Art anzuführen. Rn 17 und 18 entsprechen weitgehend den Regeln 34 ff der AZR. Hingegen vermeiden sie bei der Zitation von Gesetzblättern den Konflikt mit dem RIS und empfehlen, den Vorgaben folgend, BGBl mit Nummer/Jahr zu zitieren (Rn 21). Entscheidungen sollen, so wird unter Betonung der Bedeutung von Online-Angeboten empfohlen, unter Angabe des Entscheidungsträgers, des Datums und des Aktenzeichens zitiert werden, wobei das Datum bei veröffentlichten E entfällt (so entspricht die Empfehlung inhaltlich weitgehend den Regeln 40 ff der AZR). Erfreulich ist, dass die Bildung der Aktenzeichen von den Autoren ausführlich und im Detail erläutert wird, was Einblicke auch jenen verschafft, die mit dem Gerichtsalltag weniger vertraut sind (Rn 43 ff). Was die Zitierung von Entscheidungsveröffentlichungen anlangt, misst auch leg cit den Sammlungen großes Gewicht zu und erklären dies damit, dass ältere Entscheidungen in den online-DB nicht auffindbar wären. Dazu ist anzumerken, dass dies zwar für VfSlG und VwSlg zutrifft, die SZ jedoch zur Gänze im RIS rückerfasst wurde (vgl Handbuch RIS/Justiz). Grundsätzlich wäre mE zu überdenken, ob das Anführen lediglich mehr oder weniger langer Entscheidungskürzungen überhaupt sinnvoll ist, oder eine Beschränkung auf Nennung des Entscheidungsträgers mit Aktenzeichen und ggf Datum sowie jener Veröffentlichungen, bei denen eine Anmerkung verfasst wird, genügen könnte.

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