UrhG § 42b Abs 2
ZPO § 228
1. "Reprographievergütung ist nur für Geräte zu leisten, die ihrer Art nach zur reprographischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigung bestimmt sind; dies trifft auf Personal-Computer (PC) nicht zu, für sie ist keine Reprographievergütung zu leisten." (RIS/Jus RS0124597; neu)