DSG: § 4 Z 1, § 6 Abs 1 Z 4, § 32 Abs 1 und Abs 2
Werden Kreditkonten trotz Beendigung (hier: aufgrund eines Vergleichs) der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse fortgeführt und in die Konsumentenkreditevidenz eingestellt, kann der Kontoinhaber unter Berufung auf § 32 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg die Beseitigung der Fortführung der Kreditkonten verlangen.