RL 2006/116/EG : Art 10
1. Die in RL 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist findet nach Art 10 Abs 2 Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 in auch nur einem Mitgliedstaat geschützt war.
2. Das gilt auch dann, wenn er in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.