Das Amtsgericht Lahr hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art 6 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 FernabsatzRL vorgelegt, mit dem die Frage entschieden werden soll, ob vom Verbraucher nach seinem Rücktritt vom Fernabsatzvertrag ein Nutzungsersatz verlangt werden kann. Der Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund, ob § 5g Abs 1 Z 2 KSchG den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie entspricht.