DSG § 28 Abs 2
1. Datenbanken von Bonitätsauskunftsunternehmen sind öffentlich zugänglich iSd § 28 Abs 2 DSG 2000, auch wenn die Daten nur von Kunden des Bonitätsauskunftsunternehmen eingesehen werden können und die Kunden gewisse einfache Kriterien erfüllen müssen.