dStGB: §§ 257, 258
öStGB: §§ 12, 164
Das Zurverfügungstellen eines eBay-Accounts durch Bekanntgabe der Zugangsdaten an einen Dritten zum Zweck des Verkaufs gestohlener Ware begründet zwar keine Strafbarkeit wegen Begünstigung, jedoch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Hehlerei.