RL 95/46/EG (DatenschutzRL - DSRL): Art 7 lit e
RL 2004/38/EG (AufenthaltsRL): Art 8 Abs 3
Die Speicherung personenbezogener Daten ausländischer EU-Bürger in einem zentralen Register ist mit dem Erforderlichkeitsgebot des Art 7 lit e DSRL unvereinbar, soweit es auch Daten enthält, die nicht in Art 8 Abs 3 AufenhaltsRL genannt sind, und soweit darauf auch andere Behörden als die Zuwanderungsbehörden zugreifen können.