UWG: §§ 1, 9; ABGB: § 43
OGH 11. 3. 2008, 4 Ob 38/08d (salzburg24.at)
1. Geografische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzuntauglich, es fehlt ihnen aber im Allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Sie sind daher nur dann schutzbegründend, wenn sie Verkehrsgeltung gewonnen haben, die angesprochenen Verkehrskreise in ihnen also einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken.