Lichtbilder oder Videoaufnahmen der Überwachungskamera eines Geldausgabeautomaten unterliegen nicht dem Bankgeheimnis nach § 38 BWG, sodass eine Überwachung und deren Auswertung nach § 116 StPO (§ 145a StPO aF) zulässig sind.
Lichtbilder oder Videoaufnahmen der Überwachungskamera eines Geldausgabeautomaten unterliegen nicht dem Bankgeheimnis nach § 38 BWG, sodass eine Überwachung und deren Auswertung nach § 116 StPO (§ 145a StPO aF) zulässig sind.