Bei Angriffen auf Daten oder Computersysteme mittels eines Computerwurms sind die bestehenden kernstrafrechtlichen speziellen Computerdelikte (§§ 126a, 126b, 126c StGB) zur strafrechtlichen Prüfung heranzuziehen. Sieht man in derartigen Handlungen auch die Herbeiführung einer Gemeingefahr, so kann zudem die vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) geprüft werden. Dabei ergibt sich jedenfalls hinsichtlich des Rechtsguts "Eigentum" in großem Ausmaß das Problem der Verwendung des zivilrechtsakzessorischen Eigentumsbegriffs im Strafrecht. Diese Problematik zeigt sich auch bei der Anwendung anderer Normen, wie etwa § 278c Abs 1 Z 6 StGB. Ebenso wird die fahrlässige Verursachung einer Gemeingefährdung (§ 177 StGB) bezüglich der Verbreitung von Computerwürmern thematisiert und systematisch untersucht.