§ 29 Tir NSchG
Bei der Interessenabwägung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 sind nur solche langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung zu berücksichtigen, die „unmittelbar und
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§ 29 Tir NSchG
Bei der Interessenabwägung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 sind nur solche langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung zu berücksichtigen, die „unmittelbar und
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