Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
Der Entscheidungsgegenstand des VwG im Säumnisbeschwerdeverfahren (also die von ihm zu erledigende „Sache“) richtet sich nach den Angaben des Beschwerdeführers darüber, mit welcher Entscheidung welche Behörde säumig sein soll. Davon ausgehend hat das VwG (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte.

