§ 8 AVG
Ein erfolgreicher Antrag auf Feststellung der Parteistellung in einem mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren vermittelt schon aufgrund der Bestimmungen des AVG der betreffenden Partei einen Anspruch auf Zustellung dieses Bescheides bzw löst eine damit korrespondierende Pflicht der Behörde zur Zustellung des betreffenden Bescheides aus.

