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Unzumutbarkeit nach § 97 Abs 2 EheG.

5. OGH – Zivilsachen20.02 EheGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7537Jus-Extra OGH-Z 2025, 17 Heft 445 v. 25.7.2025

§ 97 Abs 2 EheG

Ob Unzumutbarkeit iSd § 97 Abs 2 EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln („Kontroll- bzw Parallelrechnung“).

Ein Indiz für die Unzumutbarkeit kann im Einzelfall darin liegen, dass ein Ehegatte bei Beachtung der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne diese Vereinbarung.

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