Abstract: Das Vorbringen der Wehrdienstverweigerung im Asylverfahren kann unter bestimmten Umständen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Diese beruht allerdings nicht auf einer klaren gesetzlichen Bestimmung, sondern ist vielmehr mehreren Rechtsgrundlagen sowie – vorrangig – der Judikatur der Höchstgerichte zu entnehmen. In gegenständlichem Artikel soll die diesbezügliche Judikaturlinie, die vom Verwaltungsgerichtshof geprägt worden ist, dargelegt werden. Auf Basis der bestehenden Rechtslage ergibt sich nach eingehender Judikaturrecherche das Bild, dass Wehrdienstverweigerung asylrelevantes Vorbringen darstellen kann. Aufgrund dessen, dass Wehrpflicht überwiegend Männer betrifft, ergibt sich darüber hinaus eine besondere Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung und Männlichkeit.