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Die Ordnung des Fremdenwesens

vor.satzRonald Frühwirthjuridikum 2015, 1 Heft 1 v. 1.3.2015

Fremdenrecht folgt einer simplen Logik: Legale Zuwanderung gibt es de facto nicht, und am Ende eines Verfahrens wartet entweder ein Aufenthaltstitel oder die Außerlandesbringung. Letztere kann mit Zwangsgewalt und Haft umgesetzt werden. Es geht um das staatliche Interesse an einem „geordneten Fremdenwesen“, das in der Behörden- und Gerichtspraxis im Zuge des jeder Entscheidung zur Außerlandesbringung zugrundeliegenden Abwägungsvorgangs den „privaten“ Interessen am Verbleib eines Menschen in Österreich gegenübergestellt wird.

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