Hauptaugenmerke der Novellierungen im Rahmen Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern1 waren einerseits die Umsetzung der Rspr von VfGH2 und EuGH3 zur Beschlagnahme von elektronischen Datenträgern und Daten sowie andererseits der Übernahme einiger Empfehlungen des Rechnungshofs im Bereich der Finanzstrafsachen4. Aus diesen Gründen wurden die Regelungen über den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) – erneut – novelliert, eine neue Tatbestandsvariante bei der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) eingeführt, die Regelungen zur Beschlagnahme von – elektronischen – Datenträgern und Daten angepasst sowie einige weitere Änderungen normiert. Wegen des Umfangs der Änderungen wird dieser Beitrag geteilt; im ersten Teil wurden die Änderungen beim Verkürzungszuschlag und bei der Abgabenhinterziehung behandelt. Aufgrund des Umfangs der Neuregelungen im Rahmen der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, wird dieser Bereich einem eigenständigen – dritten – Teil vorbehalten. In diesem Beitrag werden die – nicht minder spannenden – wichtigsten sonstigen Änderungen dargestellt, wie etwa die Änderungen bei der Verfolgungshandlung, der Einführung einer neuen Konnexitätsbestimmung für Verbände, der ausdrücklichen Verankerung des Verfolgungsermessens für Verbände im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erweiterung des Kreises von Mitgliedern des Spruchsenats sowie deren Angelobung und der Erweiterung von Beschuldigtenrechten.

