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Änderungen im Bereich des Finanzstrafgesetzes durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (Teil 2)

AufsätzeWirtschafts- und Finanzstrafstrafrecht AktuellStB Dr. Christian HuberJSt 2026, 210 Heft 3 v. 7.9.2026

Hauptaugenmerke der Novellierungen im Rahmen Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern11Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts- Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungs-gesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern), BGBl I 2025/98. waren einerseits die Umsetzung der Rspr von VfGH22VfGH 14.12.2023, G 352/2021. und EuGH33EuGH 4.10.2024, Rs C-548/21, CG/Bezirkshauptmannschaft Landeck, Slg 2024, I-830. zur Beschlagnahme von elektronischen Datenträgern und Daten sowie andererseits der Übernahme einiger Empfehlungen des Rechnungshofs im Bereich der Finanzstrafsachen44Bericht des Rechnungshofes, Finanzstrafsachen in der Steuerverwaltung, Reihe BUND 2023/26 (III-1022 der Beilagen).. Aus diesen Gründen wurden die Regelungen über den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) – erneut – novelliert, eine neue Tatbestandsvariante bei der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) eingeführt, die Regelungen zur Beschlagnahme von – elektronischen – Datenträgern und Daten angepasst sowie einige weitere Änderungen normiert. Wegen des Umfangs der Änderungen wird dieser Beitrag geteilt; im ersten Teil wurden die Änderungen beim Verkürzungszuschlag und bei der Abgabenhinterziehung behandelt. Aufgrund des Umfangs der Neuregelungen im Rahmen der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, wird dieser Bereich einem eigenständigen – dritten – Teil vorbehalten. In diesem Beitrag werden die – nicht minder spannenden – wichtigsten sonstigen Änderungen dargestellt, wie etwa die Änderungen bei der Verfolgungshandlung, der Einführung einer neuen Konnexitätsbestimmung für Verbände, der ausdrücklichen Verankerung des Verfolgungsermessens für Verbände im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erweiterung des Kreises von Mitgliedern des Spruchsenats sowie deren Angelobung und der Erweiterung von Beschuldigtenrechten.

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